Leben mit Katze
Katzenschutzverordnung: Kastrations- und Chippflicht für Freigänger
Was eine Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz regelt, wo sie gilt und was Halter von Freigängern tun müssen: kastrieren, chippen, registrieren.

Eine Katzenschutzverordnung verpflichtet Halterinnen und Halter, ihre Katze kastrieren, mit einem Mikrochip kennzeichnen und in einem Haustierregister eintragen zu lassen – wenn die Katze unkontrolliert nach draußen darf. Für reine Wohnungskatzen gilt sie nicht. Grundlage ist meist § 13b des Tierschutzgesetzes. Nach Zählung des Deutschen Tierschutzbundes gibt es eine solche Regelung inzwischen in mehr als 3.300 Städten und Gemeinden (abgerufen am 13. Oktober 2026).
Eine bundesweite Pflicht besteht nicht. Ob Sie betroffen sind, hängt also von Ihrem Wohnort ab. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz erlaubt, wo Verordnungen gelten, was sie verlangen und was geschieht, wenn man sich nicht daran hält. Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung an Ihrem Wohnort.
Was § 13b Tierschutzgesetz regelt
§ 13b steht seit 2013 im Tierschutzgesetz. Er richtet sich nicht direkt an Katzenhalter, sondern an die Landesregierungen: Sie dürfen durch Rechtsverordnung Gebiete festlegen, in denen frei lebende Katzen geschützt werden sollen. Zwei Voraussetzungen nennt das Gesetz:
- An den frei lebenden Katzen im Gebiet werden erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt, die auf die hohe Zahl dieser Tiere zurückgehen.
- Eine Verringerung der Zahl kann diese Schmerzen, Leiden oder Schäden mindern.
In einem solchen Gebiet darf die Verordnung insbesondere
- den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen verbieten oder beschränken und
- eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen vorschreiben, die unkontrolliert nach draußen können.
Das Wort „Kastrationspflicht“ kommt im Gesetz nicht vor. Sie ergibt sich daraus, dass eine fortpflanzungsfähige Katze nicht mehr frei laufen darf – wer Freigang gewähren will, muss kastrieren lassen. Das Gesetz stellt außerdem eine Bedingung: Ein Freigangsverbot ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, vor allem solche, die bei den frei lebenden Katzen selbst ansetzen, etwa Kastrationsaktionen.
Die Länder können die Ermächtigung an andere Behörden weitergeben. Deshalb erlassen in vielen Ländern Landkreise, Städte oder Gemeinden die Verordnung.
Der zweite Weg: kommunales Ordnungsrecht
Nicht jede Gemeinde stützt sich auf § 13b. Nach dem Deutschen Tierschutzbund bestehen zwei Wege nebeneinander: Eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht kann über das Tierschutzgesetz oder über das kommunale Ordnungsrecht eingeführt werden; an manchen Orten gilt beides. Für Halter ist der Unterschied vor allem bei den Folgen eines Verstoßes von Bedeutung (siehe unten).
Wo gilt eine Katzenschutzverordnung?
Der Deutsche Tierschutzbund führt eine Liste aller ihm bekannten Orte. Stand unseres Abrufs am 13. Oktober 2026:
- Mehr als 3.300 Gemeinden und Städte haben eine Katzenschutz- oder Kastrationsverordnung. Zum Vergleich: 2015 sprach die Bundestierärztekammer von mehr als 200.
- Schleswig-Holstein stellt den größten Anteil. Dort gilt seit dem 1. Juli 2026 eine Landesverordnung für das gesamte Land; nach einer Übergangsfrist müssen betroffene Katzen ab dem 1. Januar 2027 kastriert, gekennzeichnet und registriert sein.
- Berlin hat seit Juni 2022 eine Verordnung für das gesamte Stadtgebiet.
- Hamburg: Der Senat hat eine Verordnung beschlossen, nach der alle frei laufenden Hauskatzen bis Januar 2026 kastriert, gechippt und registriert sein müssen.
- Saarland: Seit 2021 gibt es eine Landesverordnung, die aber nur in festgelegten Brennpunkten greift – nach der Liste derzeit in drei Stadtteilen von Blieskastel.
- Niedersachsen: Der Landtag hat im Juni 2023 eine landesweite Verordnung beschlossen; nach Angabe des Tierschutzbundes war sie Anfang 2025 noch nicht umgesetzt. Die Liste führt für Niedersachsen weiterhin einzelne Städte und Gemeinden auf.
- Zwölf Länder haben die Regelung per Zuständigkeitsverordnung den Landkreisen oder Kommunen überlassen: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Orte mit Kastrationspflicht nennt die Liste in allen 16 Bundesländern. Das Bild bleibt trotzdem ein Flickenteppich – so nennt es der Tierschutzbund selbst, der eine bundesweite Kastrationspflicht für Freigänger fordert. Auch die Bundestierärztekammer hat sich dafür ausgesprochen.
Nicht jede Verordnung enthält alles. In einzelnen Orten gilt nur die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, in anderen ist die Regelung auf bestimmte Ortsteile oder etwa auf Kleingartenanlagen beschränkt.
So finden Sie heraus, was bei Ihnen gilt: Sehen Sie in der Liste des Tierschutzbundes nach und fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Ordnungsamt oder Veterinäramt. Die Liste ist nicht amtlich und kann Lücken haben; der Verband bittet selbst um Hinweise auf fehlende Orte.
Was Halter tun müssen
Die Verordnungen gleichen sich in den Grundzügen. Am Beispiel von Berlin und Schleswig-Holstein, deren Behörden die Regeln ausführlich erläutern:
1. Kastrieren
Wer seiner Katze unkontrollierten Freigang geben will, muss sie kastrieren lassen – Katze wie Kater. In Schleswig-Holstein gilt das, sobald die Katze fünf Monate alt ist; auch Berlin geht davon aus, dass Katzen ab fünf Monaten fortpflanzungsfähig sind. Schleswig-Holstein stellt klar, dass eine Sterilisation oder eine „chemische Kastration“ nicht genügt. Als Nachweis dient dort zum Beispiel die Rechnung oder eine Bestätigung der Tierarztpraxis, aus der Kastration und Identität der Katze hervorgehen. Zeitpunkt, Ablauf und Kosten des Eingriffs erklärt der Artikel Katze kastrieren.
2. Kennzeichnen
Die Katze braucht einen Mikrochip (Transponder), den die Tierarztpraxis unter die Haut setzt. Eine Tätowierung im Ohr reicht in Berlin ausdrücklich nicht. Nach der Gebührenordnung für Tierärzte kostet das Einsetzen im einfachen Satz 10,24 € (GOT-Nr. 238), berechnet werden darf das Ein- bis Dreifache; Chip, Untersuchung und Mehrwertsteuer kommen hinzu.
3. Registrieren
Der Chip allein nützt nichts – erst die Registrierung verbindet die Nummer mit Ihrem Namen. Die Verordnungen verlangen die Eintragung bei einer anerkannten Stelle:
- Berlin erkennt FINDEFIX (das Register des Deutschen Tierschutzbundes), TASSO und IFTA an.
- Schleswig-Holstein nennt TASSO und FINDEFIX.
Nach Angabe des Landes Schleswig-Holstein ist die Registrierung bei den beiden größten privaten Haustierregistern in Deutschland derzeit kostenlos. Welches Register Sie wählen, ist Ihre Entscheidung, solange es am Wohnort anerkannt ist. In Berlin gilt: Ist die Katze bei einem nicht anerkannten Register gemeldet, muss sie zusätzlich bei einem anerkannten eingetragen werden. Erfasst werden dort mindestens Geschlecht und Fortpflanzungsfähigkeit der Katze, die Chipnummer sowie Name und Anschrift des Halters. Denken Sie daran, die Daten nach einem Umzug zu ändern.
Was „unkontrollierter Freigang“ bedeutet
Unkontrolliert ist der Auslauf, wenn sich die Katze frei bewegen kann und Sie nicht auf sie einwirken können. Kontrolliert ist er, wenn Sie die Katze an der Leine führen oder wenn Zäune, Mauern oder ein Katzennetz ihren Bereich unüberwindbar begrenzen. Ein gesicherter Balkon oder ein ausbruchsicheres Gehege fällt also nicht unter die Pflicht.
Für Wohnungskatzen ist eine Kastration nach den Verordnungen nicht erforderlich. Bedenken Sie aber den Fall, dass die Katze entwischt – dazu gleich mehr. Wer züchtet, darf seinen fortpflanzungsfähigen Katzen ebenfalls keinen unkontrollierten Freigang geben.
Was passiert bei Verstößen?
Berlin und Schleswig-Holstein beschreiben die Folgen fast wortgleich:
- Wird eine fortpflanzungsfähige Katze im unkontrollierten Auslauf aufgegriffen, kann die Behörde dem Halter aufgeben, sie kastrieren zu lassen.
- Lässt sich der Halter innerhalb von fünf Tagen nicht ermitteln, darf die Behörde die Katze kastrieren lassen – in Schleswig-Holstein auch chippen und registrieren.
- Die Kosten für Unterbringung und Eingriff können dem Halter in Rechnung gestellt werden.
Das betrifft auch die unkastrierte Wohnungskatze, die versehentlich entlaufen ist. Die Berliner Verwaltung rät deshalb, auch solche Katzen chippen und registrieren zu lassen: Dann sind Sie schnell gefunden, und eine ungewollte Kastration lässt sich vermeiden.
Und das Bußgeld?
Im Netz kursieren Beträge von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro. Eine belastbare, allgemein gültige Zahl gibt es nicht. Zwei Dinge lassen sich festhalten:
- Die Bußgeldvorschrift des Tierschutzgesetzes (§ 18) zählt auf, bei welchen Verordnungen ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. § 13b ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Die Behörden in Berlin und Schleswig-Holstein nennen in ihren Erläuterungen entsprechend kein Bußgeld, sondern Anordnung und Kostenersatz.
- Verordnungen auf Grundlage des kommunalen Ordnungsrechts können eigene Bußgeldregeln enthalten. Ob und in welcher Höhe, steht in der jeweiligen Verordnung Ihrer Gemeinde.
Wer es genau wissen muss, liest den Verordnungstext oder fragt beim Ordnungsamt nach.
Warum es diese Verordnungen gibt
Der Hintergrund sind die frei lebenden Katzen – verwilderte Hauskatzen und ihre Nachkommen. Nach dem Deutschen Tierschutzbund gehen sie alle auf unkastrierte Katzen aus Privathaushalten zurück. Sie finden oft nicht genug Nahrung, sind häufig krank oder verletzt und auf menschliche Hilfe angewiesen; die Berliner Verwaltung nennt Revierkämpfe und Nahrungsknappheit als Gründe dafür, dass sich Krankheiten in den Beständen ausbreiten. Das Land Schleswig-Holstein rechnet vor, dass von einer unkastrierten Katze und ihren Jungen innerhalb eines Jahres bis zu 35 Nachkommen stammen können.
Tierschutzvereine fangen, kastrieren und versorgen diese Katzen seit Jahren. Solange unkastrierte Freigänger für Nachschub sorgen, bleibt das ein Kampf gegen Windmühlen – so formuliert es der Hamburger Tierschutzverein. Die Folgen landen in den Tierheimen: Fundkatzen, verwaiste Kitten, ungewollte Würfe. Wenn Sie eine Katze suchen, finden Sie dort auch bereits kastrierte, gechippte Tiere; Adressen stehen im Tierheim-Verzeichnis, und wie eine Vermittlung abläuft, erklärt der Artikel Katze aus dem Tierheim.
Häufige Fragen
Gilt die Katzenschutzverordnung auch für Wohnungskatzen?
Nein. Die Pflichten treffen Katzen mit unkontrolliertem Freigang. Entläuft eine unkastrierte Wohnungskatze und lässt sich der Halter nicht innerhalb von fünf Tagen ermitteln, darf die Behörde sie in Berlin und Schleswig-Holstein allerdings kastrieren lassen.
Gibt es in Deutschland eine bundesweite Kastrationspflicht für Katzen?
Nein. § 13b Tierschutzgesetz erlaubt den Ländern nur, Verordnungen für bestimmte Gebiete zu erlassen. Der Deutsche Tierschutzbund fordert eine bundesweite Regelung für Freigänger; auch die Bundestierärztekammer hat sich dafür eingesetzt.
Ab welchem Alter muss eine Freigängerkatze kastriert sein?
In Schleswig-Holstein, sobald sie fünf Monate alt ist; auch Berlin setzt die Fortpflanzungsfähigkeit bei fünf Monaten an. Andere Verordnungen können abweichen – maßgeblich ist der Text an Ihrem Wohnort.
Wo muss ich meine Katze registrieren?
Bei einem am Wohnort anerkannten Haustierregister. Berlin erkennt FINDEFIX, TASSO und IFTA an, Schleswig-Holstein nennt TASSO und FINDEFIX. Die Registrierung nehmen Sie selbst vor; das Chippen übernimmt die Tierarztpraxis.
Meine Katze überquert die Gemeindegrenze – welche Verordnung gilt?
Es kommt auf den Ort an, an dem Sie die Katze halten. Die Berliner Verordnung gilt nur für Halter in Berlin, die schleswig-holsteinische nur für Halter, die dort wohnen. Die Berliner Verwaltung empfiehlt Haltern aus dem Umland trotzdem dringend, ihre Katze kastrieren, chippen und in einem in Berlin anerkannten Register anmelden zu lassen.
Quellen und weiterführende Informationen (9)
- Tierschutzgesetz § 13b (gesetze-im-internet.de)
- Tierschutzgesetz § 18 – Bußgeldvorschriften
- Deutscher Tierschutzbund: Gemeinden mit einer Katzenkastrationspflicht (abgerufen am 13.10.2026)
- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin: Katzenschutzverordnung mit FAQ
- Land Schleswig-Holstein: Katzen – Katzenschutzverordnung (Stand 30.06.2026)
- Land Schleswig-Holstein: FAQ – Katzenschutzverordnung in Schleswig-Holstein (Stand 26.08.2026)
- Deutscher Tierschutzbund: Pressemeldung vom 10.01.2025 – Katzenschutzverordnung für Hamburg
- Bundestierärztekammer: Presseinformation 07/2015 – Appell an Kommunen, ein Kastrationsgebot festzuschreiben
- Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT), Fassung vom 22.11.2022 – Gebührenverzeichnis


